Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Geltendorf e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Geltendorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (A0 1977).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzugsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder aus geschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereins vermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnüt zigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszweckes sieht der Verein insbesondere in

(a) Abhaltung von Turn-, Sport und Spielveranstaltungen

(b) Instandhaltung der Sportanlagen und des Vereinsheimes, sowie aller Sportgeräte

(c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern

(d) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Veranstaltungen und dergleichen.

(2) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheider der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von den Forderungen des Vereins gegenüber den Ausgeschiedenen.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag ordnungsgemäß und termingerecht zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, Ausschuß und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Den Vorstand bilden:

1. Vorsitzende

2. Vorsitzende

Kassenwart

Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes der vier Vorstandsmitglieder je allein vertreten.

(3) Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, sowie die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlungen festzusetzen.

(4) Zu Rechtsgeschäften die den Verein in der Höhe von 500.– DM (i.W. fünfhundert) belasten, ist die Zustimmung des 1. Vorsitzenden, bis 4.000,– DM (i.W. viertausend) ist die Zustimmung von Vorstandschaft, über 4.000,– DM (i.W. viertausend) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(5) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Der Vereinsvorstand hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgang zugewiesen sind, die maßgebende Beschlußfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vereinsausschuß bindend.

Gegen die Beschlüsse des Vereinsvorstandes steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsvorstandes sind zu protokollieren und von Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9 Vereinsausschuß

(1) Vorstandschaft

Technischer Leiter

Jugendleiter

2 Revisoren

1 Platzwart

Pressewart

Heimreferent

Spielführer 1. Mannschaft

(2) Der Vereinsausschuß hat die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins nach Innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen.

(3) Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstands- oder Ausschußmitgliedes wählt der Vereinsausschuß eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ersatzwahl erfolgt.

(4) Der Vereinsausschuß unterliegt in seinem Handeln der Satzung und den Beschlüsssen der Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Als satzungsgemäße Versammlung gelten:

a) Mitglieder-Jahresversammlung

b) Mitglieder.Halbjahresversammlung

c) außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitglieder-Jahresversammlung findet jährlich im I. Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen und des Zwecks vom Vorstand verlangt. Ferner kann der Vereinsvorstand die Einberufung einer außerdordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Gleichzeitig ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

(4) Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese vorher in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

(5) Satzungsänderungen befürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienen Mitglieder. Bei Beschlußfassung über Erwerb, Belastunge und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei sonstigen Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dringlichkeitsanträge können nur dann zur Beratung und Abstimmung kommen, wenn dies die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

(6) In der Mitgliederversammlung hat die Vereinsführung einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Vereinshalbjahr abzulegen. In der Mitgliederjahresversammlung ist der durch die Revisoren geprüfte Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, anzufertigen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Geltendorf, die das Vermögen unmittelbar aud ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

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